AGB

Geschäftsbedingungen msp druck und medien gmbh

Stand 04/2021

 

 

1. Allgemeines


Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden

erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei

einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen

erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten

also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren

Geschäftsverbindungen abzutreten.


2. Preisangebote


Alle Preisangebote werden in Euro abgegeben. Sie erlangen die Verbindlichkeit erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages

durch den Lieferanten. Die in Angebot und Auftragsbestätigung genannten Preise sind Netto-Tagespreise, ausschließlich

Mehrwertsteuer. Bei einer Erhöhung der Materialkosten oder Löhne in der Zeit zwischen Absendung der Auftragsbestätigung und

Auslieferung der Ware behält sich der Lieferant einen Preisaufschlag in Höhe der tatsächlich entstandenen Mehrkosten vor.


3. Zahlungsbedingungen


Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug in Euro zu erfolgen, sofern nichts

Anderes vereinbart ist. Beträge bis zu 50 € für einen einzelnen Auftrag sind bei Lieferung ohne Abzug zahlbar. Dabei gilt

Nachnahmesendung als gewerbeüblich. Bei neuen Geschäftsverbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden. Die Zahlung durch

Wechsel bedarf vorheriger Vereinbarung. Die Spesen für die Wechsel gehen zu Lasten des Wechselgebers. Bei Bereitstellung größerer

Mengen von Roh- und Hilfsstoffen durch den Lieferanten auf Veranlassung des Auftraggebers ist der Lieferant berechtigt, sofortige

Zahlung zu verlangen. Auch können dem Umfang der geleisteten Arbeiten entsprechende Teilzahlungen gefordert werden. Dem

Auftraggeber steht wegen etwaiger eigener Ansprüche kein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht zu. Bei Zahlungsverzug sind

Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bankdiskontsatz zu vergüten. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag

der Gutschrift als Zahlungseingang. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers

bekannt und gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht dem Lieferanten das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch

nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungenen zugunsten des Auftraggebers geändert

werden, hat dieser die dadurch entstehenden Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen. Unabhängig von der Rechnungsanschrift ist

immer der Auftraggeber der Vertragspartner. Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an den

Lieferanten zu leisten.


4. Eigentumsvorbehalt


Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden

Forderungen sofort fällig. Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es

sei denn, der Debitor ist Verbraucher.


5. Lieferungen


gelten ab Lieferwerk, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

Transportversicherungen werden vom Lieferanten nur auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers vorgenommen. Gebühren für

speditionseigene Behälter und Paletten hat der Auftraggeber zu bezahlen. 


6. Lieferzeit

Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tag

der Absendung der Auftragsbestätigung. Sie endet mit dem Tag, an dem die Ware das Lieferwerk verläßt oder wegen

Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Muster, Andrucke, Daten usw. durch den Auftraggeber ist die

Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner

Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags, so beginnt die neue Lieferzeit erst

mit dem Eingang der Bestätigung der Änderungen bei dem Lieferanten. Für Überschreitung der Lieferzeit ist der Lieferant nicht

verantwortlich, wenn sie durch Umstände verursacht wird, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Liefertermine gelten vorbehaltlich

abweichender schriftlicher Vereinbarung durch die Übergabe an das Beförderungsunternehmen als eingehalten. Für Verzögerung bei

der Beförderung durch Drittunternehmen wird keine Haftung übernommen. Betriebsstörungen im eigenen oder im fremden Betrieb, von

denen die Herstellung und der Transport abhängig sind, verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Energiemangel, Versagen

der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen sowie durch alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der

vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch verursachte Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Auftraggeber nicht, vom

Auftrag zurückzutreten oder den Lieferanten für etwa entstandene Schäden verantwortlich zu machen.


7. Lieferverzug


Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der

Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.


8. Abnahmeverzug


Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen dem Lieferanten die Rechte aus § 326 BGB zu. Stattdessen steht dem

Lieferanten auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teils Schadenersatz zu verlangen.

Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. nach avisiertem

Versand prompt ab, oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann

ist er berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur

einzulagern.


9. Beanstandungen und Gewährleistungen


Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse

in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über,

soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden

Fertigungsvorgangs entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des

Auftraggebers. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der

unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.

Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung

und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder

dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer

Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder

Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung)

verlangen. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die

Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige

Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck. Für

Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche

gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche

gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch

Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder durchsetzbar sind. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder

durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Eine Aufrechnung durch 

den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben

Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.


10. Mehr- oder Minderlieferungen


Im Allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mengenabweichungen bis zu 10 %

anzuerkennen, insbesondere dann, wenn es sich um individuelle Anfertigung von z. B. Prospekten, Durchschreibsätzen oder

Endlosformularen handelt. Dieser Prozentsatz kann sich um die in den Lieferbedingungen der Roh- und Hilfsstofflieferanten

angegebenen Prozentsätze erhöhen. Sind im Einvernehmen mit dem Auftraggeber bestimmte Roh- oder Hilfsstoffe bestellt worden und

werden diese nicht für die Aufträge gebraucht, so übernimmt der Auftraggeber gegen entsprechende Bezahlung den Restvorrat, sofern

der Vorlieferant auf Abnahme besteht.


11. Lagerung


Das Auflagernehmen und Aufbewahren von Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen, Druckunterlagen wie z.B. Druckarbeiten, Satz,

Filme, fremde Papiere usw. erfolgt nur nach Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers und ist besonders zu vergüten.

Dies gilt insbesondere für sogenannte Abrufaufträge. Gelieferte Daten verpflichten den Auftraggeber nicht zur Aufbewahrung oder

Speicherung.


12. Haftung


Vom Auftraggeber beschafftes Material ist dem Lieferanten frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der

Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge und Qualität. Bei größerem Posten sind die durch die Übernahme

entstehenden Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten. Bei Zurverfügungstellung von Roh- und Hilfsstoffen durch den Auftraggeber

bleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch Beschnitt, Stanzungen und dergleichen, unvermeidlichen Abgang bei

Druckzurichtung und Fortdruck Eigentum des Lieferanten. Soweit der Auftraggeber dem Lieferanten Reinzeichnungen, Filme oder

andere Druckvorlagen zur Verfügung stellt, werden die Kosten für die Anfertigung der geeigneten Druckstöcke gesondert berechnet. Für

die Qualität überlassener Druckunterlagen wird keine Haftung übernommen.


13. Zusatzleistung


Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst worden sind, werden berechnet.


14. Urheberrecht


Der Auftraggeber übernimmt die volle Verantwortung dafür, dass durch die Verwendung der von ihm vorgelegten oder nach seinen

Angaben hergestellten Muster, Druckvorlagen usw. nicht Rechte Dritter verletzt werden. Vom Lieferanten hergestellte Muster, Skizzen,

Entwürfe und Probedrucke bleiben sein Eigentum. Sie dürfen weder nachgeahmt noch vervielfältigt noch dritten Personen oder

Konkurrenzfirmen zugänglich gemacht werden. Vom Lieferanten oder in seinem Auftrag hergestellte Stanzwerkzeuge, Klischees,

Druckfarben, Filme, Druck und Prägeformen sowie andere Hilfseinrichtungen bleiben Eigentum des Lieferanten, auch wenn die

Herstellungskosten ganz oder teilweise in Rechnung gestellt und vom Auftraggeber bezahlt sind. Die Rechnungen über diese

Gegenstände sind sofort zahlbar ohne jeden Abzug. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände dem Auftraggeber

auszuhändigen. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter,

verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung

freizustellen.


15. Versicherungen


Wenn die dem Lieferanten übergebenen Roh- und Hilfsstoffe, Muster, Originale, Druckstöcke, lagernde Drucksachen oder sonstige

eingebrachte Gegenstände gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder andere Gefahren versichert werden sollen, so hat der Auftraggeber die

Versicherung selbst abzuschließen. Dasselbe gilt auch, wenn vom Auftraggeber bezahlte Fertigwaren in dessen Auftrag eingelagert

werden.


16.Versand-Dienstleistungen


a) Abwicklung: Postfertigmachen von Werbesendungen erfolgt in der branchenüblichen Weise. Für Inhalt, Form und Gewicht 

(Portogrenzen) ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Die Materialien sind frei Haus anzuliefern, wobei wir nicht verpflichtet sind,

Stückzahlen zu überprüfen um evtl. Fehlmengen festzustellen. Für Beschädigungen an angelieferten und gelagerten Materialien und für

deren Folgeschäden wird außerhalb bestehender allgemeiner Versicherung jede Haftung abgelehnt. Überzählige Materialien und

Verpackungen werden nur auf ausdrückliche Anforderung des Kunden unfrei zurückgesandt oder spätestens 4 Wochen nach

Auftragsabwicklung gegen Berechnung entsorgt.

b) Gewährleistung/Haftung: Unsere Haftung – gleich aus welchen Rechtsgründen – ist, sofern es sich nicht um eine Verletzung von

wesentlichen Vertragspflichten handelt, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit begründet. Die Ersatzpflicht ist in jedem

begründeten Haftungsfall unter Kaufleuten bis zur Höhe des Rechnungsbetrages und sonst auf den vertragstypischen, vorhersehbaren

Schaden begrenzt. Für Portokosten haftet ausschließlich der Auftraggeber. Wir haften in keinem Fall für Schäden aus evtl.

Verzögerungen bei der Beförderung durch die Deutsche Post AG oder anderen Transportdienstleister. Unser Liefertermin ist die

Einlieferung beim Beförderungsunternehmen. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere

dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch.


17. Korrekturabzüge


und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und dem Lieferanten druckreif erklärt zurückzugeben. Der

Lieferant haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen

Bestätigung. Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten ist der Lieferant nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen

Korrekturabzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für

Satzfehler auf grobes Verschulden. Bei Änderung nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen, einschließlich der Kosten des

Maschinenstillstandes, zu Lasten des Auftraggebers. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige

Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen

Andrucken und dem Auflagendruck.


18. Firmentext und Betriebskennnummer


Der Lieferant behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebskennnummer nach Maßgabe

entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.

19.Wirksamkeit

Mündliche Abmachungen, Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung.


20. Erfüllungsort und Gerichtsstand


Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma oder Frankfurt am Main