AGB
Geschäftsbedingungen msp druck und medien gmbh
Stand 04/2021
1. Allgemeines
Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden
erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei
einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen
erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten
also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren
Geschäftsverbindungen abzutreten.
2. Preisangebote
Alle Preisangebote werden in Euro abgegeben. Sie erlangen die Verbindlichkeit erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages
durch den Lieferanten. Die in Angebot und Auftragsbestätigung genannten Preise sind Netto-Tagespreise, ausschließlich
Mehrwertsteuer. Bei einer Erhöhung der Materialkosten oder Löhne in der Zeit zwischen Absendung der Auftragsbestätigung und
Auslieferung der Ware behält sich der Lieferant einen Preisaufschlag in Höhe der tatsächlich entstandenen Mehrkosten vor.
3. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug in Euro zu erfolgen, sofern nichts
Anderes vereinbart ist. Beträge bis zu 50 € für einen einzelnen Auftrag sind bei Lieferung ohne Abzug zahlbar. Dabei gilt
Nachnahmesendung als gewerbeüblich. Bei neuen Geschäftsverbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden. Die Zahlung durch
Wechsel bedarf vorheriger Vereinbarung. Die Spesen für die Wechsel gehen zu Lasten des Wechselgebers. Bei Bereitstellung größerer
Mengen von Roh- und Hilfsstoffen durch den Lieferanten auf Veranlassung des Auftraggebers ist der Lieferant berechtigt, sofortige
Zahlung zu verlangen. Auch können dem Umfang der geleisteten Arbeiten entsprechende Teilzahlungen gefordert werden. Dem
Auftraggeber steht wegen etwaiger eigener Ansprüche kein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht zu. Bei Zahlungsverzug sind
Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bankdiskontsatz zu vergüten. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag
der Gutschrift als Zahlungseingang. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers
bekannt und gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht dem Lieferanten das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch
nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungenen zugunsten des Auftraggebers geändert
werden, hat dieser die dadurch entstehenden Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen. Unabhängig von der Rechnungsanschrift ist
immer der Auftraggeber der Vertragspartner. Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an den
Lieferanten zu leisten.
4. Eigentumsvorbehalt
Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden
Forderungen sofort fällig. Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es
sei denn, der Debitor ist Verbraucher.
5. Lieferungen
gelten ab Lieferwerk, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
Transportversicherungen werden vom Lieferanten nur auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers vorgenommen. Gebühren für
speditionseigene Behälter und Paletten hat der Auftraggeber zu bezahlen.
6. Lieferzeit
Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tag
der Absendung der Auftragsbestätigung. Sie endet mit dem Tag, an dem die Ware das Lieferwerk verläßt oder wegen
Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Muster, Andrucke, Daten usw. durch den Auftraggeber ist die
Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner
Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags, so beginnt die neue Lieferzeit erst
mit dem Eingang der Bestätigung der Änderungen bei dem Lieferanten. Für Überschreitung der Lieferzeit ist der Lieferant nicht
verantwortlich, wenn sie durch Umstände verursacht wird, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Liefertermine gelten vorbehaltlich
abweichender schriftlicher Vereinbarung durch die Übergabe an das Beförderungsunternehmen als eingehalten. Für Verzögerung bei
der Beförderung durch Drittunternehmen wird keine Haftung übernommen. Betriebsstörungen im eigenen oder im fremden Betrieb, von
denen die Herstellung und der Transport abhängig sind, verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Energiemangel, Versagen
der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen sowie durch alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der
vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch verursachte Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Auftraggeber nicht, vom
Auftrag zurückzutreten oder den Lieferanten für etwa entstandene Schäden verantwortlich zu machen.
7. Lieferverzug
Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der
Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
8. Abnahmeverzug
Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen dem Lieferanten die Rechte aus § 326 BGB zu. Stattdessen steht dem
Lieferanten auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teils Schadenersatz zu verlangen.
Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. nach avisiertem
Versand prompt ab, oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann
ist er berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur
einzulagern.
9. Beanstandungen und Gewährleistungen
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse
in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über,
soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden
Fertigungsvorgangs entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des
Auftraggebers. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der
unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung
und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder
dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer
Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder
Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung)
verlangen. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die
Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige
Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck. Für
Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche
gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche
gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch
Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder durchsetzbar sind. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder
durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Eine Aufrechnung durch
den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben
Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
10. Mehr- oder Minderlieferungen
Im Allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mengenabweichungen bis zu 10 %
anzuerkennen, insbesondere dann, wenn es sich um individuelle Anfertigung von z. B. Prospekten, Durchschreibsätzen oder
Endlosformularen handelt. Dieser Prozentsatz kann sich um die in den Lieferbedingungen der Roh- und Hilfsstofflieferanten
angegebenen Prozentsätze erhöhen. Sind im Einvernehmen mit dem Auftraggeber bestimmte Roh- oder Hilfsstoffe bestellt worden und
werden diese nicht für die Aufträge gebraucht, so übernimmt der Auftraggeber gegen entsprechende Bezahlung den Restvorrat, sofern
der Vorlieferant auf Abnahme besteht.
11. Lagerung
Das Auflagernehmen und Aufbewahren von Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen, Druckunterlagen wie z.B. Druckarbeiten, Satz,
Filme, fremde Papiere usw. erfolgt nur nach Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers und ist besonders zu vergüten.
Dies gilt insbesondere für sogenannte Abrufaufträge. Gelieferte Daten verpflichten den Auftraggeber nicht zur Aufbewahrung oder
Speicherung.
12. Haftung
Vom Auftraggeber beschafftes Material ist dem Lieferanten frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der
Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge und Qualität. Bei größerem Posten sind die durch die Übernahme
entstehenden Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten. Bei Zurverfügungstellung von Roh- und Hilfsstoffen durch den Auftraggeber
bleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch Beschnitt, Stanzungen und dergleichen, unvermeidlichen Abgang bei
Druckzurichtung und Fortdruck Eigentum des Lieferanten. Soweit der Auftraggeber dem Lieferanten Reinzeichnungen, Filme oder
andere Druckvorlagen zur Verfügung stellt, werden die Kosten für die Anfertigung der geeigneten Druckstöcke gesondert berechnet. Für
die Qualität überlassener Druckunterlagen wird keine Haftung übernommen.
13. Zusatzleistung
Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst worden sind, werden berechnet.
14. Urheberrecht
Der Auftraggeber übernimmt die volle Verantwortung dafür, dass durch die Verwendung der von ihm vorgelegten oder nach seinen
Angaben hergestellten Muster, Druckvorlagen usw. nicht Rechte Dritter verletzt werden. Vom Lieferanten hergestellte Muster, Skizzen,
Entwürfe und Probedrucke bleiben sein Eigentum. Sie dürfen weder nachgeahmt noch vervielfältigt noch dritten Personen oder
Konkurrenzfirmen zugänglich gemacht werden. Vom Lieferanten oder in seinem Auftrag hergestellte Stanzwerkzeuge, Klischees,
Druckfarben, Filme, Druck und Prägeformen sowie andere Hilfseinrichtungen bleiben Eigentum des Lieferanten, auch wenn die
Herstellungskosten ganz oder teilweise in Rechnung gestellt und vom Auftraggeber bezahlt sind. Die Rechnungen über diese
Gegenstände sind sofort zahlbar ohne jeden Abzug. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände dem Auftraggeber
auszuhändigen. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter,
verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung
freizustellen.
15. Versicherungen
Wenn die dem Lieferanten übergebenen Roh- und Hilfsstoffe, Muster, Originale, Druckstöcke, lagernde Drucksachen oder sonstige
eingebrachte Gegenstände gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder andere Gefahren versichert werden sollen, so hat der Auftraggeber die
Versicherung selbst abzuschließen. Dasselbe gilt auch, wenn vom Auftraggeber bezahlte Fertigwaren in dessen Auftrag eingelagert
werden.
16.Versand-Dienstleistungen
a) Abwicklung: Postfertigmachen von Werbesendungen erfolgt in der branchenüblichen Weise. Für Inhalt, Form und Gewicht
(Portogrenzen) ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Die Materialien sind frei Haus anzuliefern, wobei wir nicht verpflichtet sind,
Stückzahlen zu überprüfen um evtl. Fehlmengen festzustellen. Für Beschädigungen an angelieferten und gelagerten Materialien und für
deren Folgeschäden wird außerhalb bestehender allgemeiner Versicherung jede Haftung abgelehnt. Überzählige Materialien und
Verpackungen werden nur auf ausdrückliche Anforderung des Kunden unfrei zurückgesandt oder spätestens 4 Wochen nach
Auftragsabwicklung gegen Berechnung entsorgt.
b) Gewährleistung/Haftung: Unsere Haftung – gleich aus welchen Rechtsgründen – ist, sofern es sich nicht um eine Verletzung von
wesentlichen Vertragspflichten handelt, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit begründet. Die Ersatzpflicht ist in jedem
begründeten Haftungsfall unter Kaufleuten bis zur Höhe des Rechnungsbetrages und sonst auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt. Für Portokosten haftet ausschließlich der Auftraggeber. Wir haften in keinem Fall für Schäden aus evtl.
Verzögerungen bei der Beförderung durch die Deutsche Post AG oder anderen Transportdienstleister. Unser Liefertermin ist die
Einlieferung beim Beförderungsunternehmen. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere
dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch.
17. Korrekturabzüge
und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und dem Lieferanten druckreif erklärt zurückzugeben. Der
Lieferant haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung. Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten ist der Lieferant nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen
Korrekturabzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für
Satzfehler auf grobes Verschulden. Bei Änderung nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen, einschließlich der Kosten des
Maschinenstillstandes, zu Lasten des Auftraggebers. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige
Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen
Andrucken und dem Auflagendruck.
18. Firmentext und Betriebskennnummer
Der Lieferant behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebskennnummer nach Maßgabe
entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.
19.Wirksamkeit
Mündliche Abmachungen, Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung.
20. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma oder Frankfurt am Main